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   LG Wuppertal, 05.07.2018 - 4 O 40/18   

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https://dejure.org/2018,48794
LG Wuppertal, 05.07.2018 - 4 O 40/18 (https://dejure.org/2018,48794)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 05.07.2018 - 4 O 40/18 (https://dejure.org/2018,48794)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - 4 O 40/18 (https://dejure.org/2018,48794)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung von erfolgten Versicherungsleistungen i.R.e. privaten Unfallversicherung durch Neubemessung der Invalidität

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Unfallversicherung - Rückzahlungsanspruch von Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

    Auszug aus LG Wuppertal, 05.07.2018 - 4 O 40/18
    Die Anerkennung eines Invaliditätsanspruchs nach Ziffer 9.1 der AUB-MPM 2009 stellt zwar kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar (BGH NJW 1976, 1259) .
  • OLG Oldenburg, 21.12.2016 - 5 U 96/16

    Private Unfallversicherung: Rückforderung zu hoher Invaliditätsleistungen

    Auszug aus LG Wuppertal, 05.07.2018 - 4 O 40/18
    Nach teilweiser Ansicht in der Rechtsprechung, ist die Klägerin an ihre Erstbemessung gebunden, sofern sie sich nicht die Nachbemessung vorbehalten hat (vgl. OLG Frankfurt, VersR 2009, 1653; OLG Oldenburg, VersR 2017, 682).
  • BGH, 18.05.2009 - IV ZR 57/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus LG Wuppertal, 05.07.2018 - 4 O 40/18
    Im Rahmen der Neubemessung können daher auch nur noch solche Veränderungen Berücksichtigung finden, die nicht bereits in die Erstbemessung eingeflossen sind (BGH r + s 2010, 351) .
  • LG Deggendorf, 09.04.2019 - 32 O 51/18

    Sperrung eines Profils auf Internetplattform wegen einer Hassbotschaft

    cc) Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts Ravensburg (Urteil vom 18.03.2019, Az. 4 O 40/18 - eine Ablichtung dieses Urteils hat der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.03.2019 übergeben) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.
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